AGB
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Es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der FabrIQ GmbH.
§1 Geltung der AGB
1. Mit der Bestellung erkennt der Vertragspartner (im folgenden „Kunde“) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von FabrIQ an. Diese AGB gelte n ausschließlich; ergänzende oder entgegenstehende AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.
2. Diese AGB gelten in dieser Form auch für alle künftigen Geschäfte zwischen dem Kunden und FabrIQ, selbst wenn nicht nochmals darauf hingewiesen wird.
3. Die Angebote von FabrIQ sind freibleibend, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder sie erfolgen befristet. Der Kunde hält sich einen Monat an seinen Auftrag gegenüber FabrIQ gebunden; FabrIQ ist nicht verpflichtet, den Auftrag des Kunden anzunehmen. Ein Vertrag kommt durch dessen Unterzeichnung, durch schriftliche Auftragsbestätigung von FabrIQ oder dadurch zustande, dass FabrIQ den Vertrag ausführt.
4. FabrIQ erbringt die Leistungen in der vertraglich vereinbarten Qualität sowie nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Vorgaben des Kunden bedürfen der Schriftform.
5. Angaben und Darstellungen im Produkt und in der Projektbeschreibung, Dokumentation, etc. stellen keine Garantieerklärung von FabrIQ für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferung oder Leistung von FabrIQ dar, es sei denn, FabrIQ erklärt dies ausdrücklich und schriftlich.
6. Sofern FabrIQ Entwicklungen nach Vorgaben und Spezifizierungen des Kunden vornimmt und sofern FabrIQ Computerprogramme oder sonstige Komponenten Dritter oder des Kunden auf Anforderung des Kunden selbst in die Hard- oder Software integriert oder die eigenen Entwicklungen solchen vorgegebenen Komponenten anpasst, übernimmt FabrIQ keine Verantwortung für die technischen und rechtlichen Eigenschaften dieser Fremdkomponenten. Insbesondere stellt der Kunde FabrIQ insoweit von Schadenersatzansprüchen frei, die Dritte gegenüber FabrIQ wegen Verletzung von fremden Patenten, Urheberrechten, Marken oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten geltend machen.
7. FabrIQ verwendet diese AGB nur gegenüber Unternehmen im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit.
§2 Lieferung, Lieferfrist
1. Liefer- und Leistungsfristen sind Ca.-Fristen, sofern FabrIQ sie nicht schriftlich als verbindlich bezeichnet hat. Liefertermine stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, FabrIQ hat die Nichtbelieferung durch die Vorlieferanten zu vertreten. Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert sinnvoll nutzbar sind. Jede Teilleistung oder -lieferung kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
2. Die Liefer- und Leistungsfrist beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt sind, und der Kunde von ihm zu beschaffende Unterlagen, sofern erforderlich, beigebracht hat. Dieser Zeitpunkt wird von FabrIQ auf Anforderung des Kunden schriftlich bestätigt.
3. Wird die Lieferung oder Leistung aus Gründen, die FabrIQ nicht zu vertreten hat, verzögert, entbindet dies FabrIQ für die Dauer der Verzögerung von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung oder Leistung. Dauern diese störenden Ereignisse länger als drei Monate, so sind sowohl der Kunde als auch FabrIQ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4. Sofern eine Abnahme erforderlich ist, erfolgt diese – sofern nicht ausdrücklich widersprochen – konkludent zwei Wochen nach Inbetriebnahme, es sei denn eine tatsächliche Abnahme fand zu einem früheren Zeitpunkt statt.
5. Software wird im Maschinen-, nicht aber im Quellcode geliefert.
§3 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde erteilt FabrIQ rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen. Soweit es für die Vertragserfüllung erforderlich oder nützlich ist, unterstützt der Kunde FabrIQ bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich dadurch, dass er rechtzeitig und in erforderlichem Umfang z. B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, das entsprechende EDV-Umfeld, Telekommunikationseinrichtungen und Daten zur Verfügung stellt und bei Spezifikationen, Tests, Abnahmen, etc. mitwirkt.
2. Der Kunde testet gründlich alle Lieferungen, Arbeitsergebnisse, Entwicklungen und Anpassungen auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung beginnt.
3. Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass es bei der Erbringung der Leistungen zu Störungen kommt oder gelieferte Waren ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten. Der Kunde wird seine Daten nach dem anerkannten Stand der Technik sichern. Er stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
4. Kommt der Kunde den Mitwirkungspflichten nicht nach, ist FabrIQ berechtigt, Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Leistet FabrIQ dennoch, wird der Mehraufwand entsprechend der jeweils gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der FabrIQ dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unrichtiger, lückenhafter oder nachträglich berichtigter Angaben des Kunden wiederholt werden müssen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, alle Lieferungen und Leistungen von FabrIQ unverzüglich gemäß §§ 377, 378 HGB zu untersuchen und Mängel schriftlich untergenauer Beschreibung unverzüglich zu rügen.
6. Eine Mängelanzeige muss Informationen über die Art des Fehlers, das betroffene Modul, in dem der Fehler aufgetreten ist, sowie Arbeiten oder Vorgänge, die an den Systemen (Hard- und Software) bei Auftreten des Mangels durchgeführt wurden, enthalten. Der Mangel muss so beschrieben sein, dass er reproduzierbar ist.
§4 Softwarelizenz
1. FabrIQ räumt dem Kunden ein nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die Software in der Originalkonfiguration oder in einer von FabrIQ freigegebenen Version (wenn beispielsweise die Anschaffung einer anderen Anlage erforderlich wird) im eigenen Betrieb und in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu nutzen.
2. Vermietung, Überlassung oder Gebrauch der Software durch und für Dritte, Timesharing-Nutzung, Nutzung im Rahmen von Online-Service-Leistungen (ASP) und Rechenzentrumstätigkeiten oder eine sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Nutzung der Software für Dritte sind ohne Zustimmung von FabrIQ nicht erlaubt.
3. Alle anderen Verwertungsarten, insbesondere die Übersetzung, Bearbeitung, das Arrangieren, andere Umarbeitungen und die Verbreitung der Software bedürfen der Zustimmung von FabrIQ.
4. Die Dekompilierung der Software zur Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen ist nur im Rahmen der Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zulässig, und wenn FabrIQ trotz schriftlicher Anfrage des Kunden hierzu notwendige Informationen nicht binnen angemessener Frist gegen angemessene Vergütung zur Verfügung stellt. Vor der Einschaltung von Dritten legt der Kunde eine schriftliche Erklärung des Dritten vor, dass dieser sich FabrIQ gegenüber zur Einhaltung der vorliegenden Nutzungsregeln und zur Geheimhaltung und Sicherung verpflichtet.
5. Der Kunde darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien der Software erstellen, die er als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen hat. Handbücher dürfen nur für betriebsinterne Zwecke vervielfältigt werden. Die in der Software enthaltenen Copyrightvermerke, Markenzeichen, andere Rechtsvorbehalte, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht verändert oder unkenntlich gemacht werden.
6. Der Kunde darf die Software nur mit schriftlicher Erlaubnis von FabrIQ an Dritte veräußern. FabrIQ wird die Erlaubnis erteilen, wenn der Kunde vor der Weitergabe schriftlich versichert, dass er die Nutzung der Software endgültig einstellt und keine Kopien der Software zurückbehalten hat und wenn sich der Dritte FabrIQ gegenüber schriftlich zur Einhaltung der vertraglichen Nutzungs- und Weitergaberegeln verpflichtet. Der Kunde überlässt dem Dritten die Hardware, Datenträger, Dokumentation und sonstige Unterlagen im Original.
7. FabrIQ räumt die oben genannten Nutzungsrechte unter der aufschiebenden Bedingung des vollständigen Ausgleichs sämtlicher Forderungen ein. FabrIQ kann die Nutzungsrechte aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit einem nicht unerheblichen Betrag und für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen in Zahlungsverzug gerät, die vorliegenden Nutzungsbedingungen nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht nach § 10 verstößt und diese Verhaltensweise auch auf schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung, bei Gefahr in Verzug auch ohne diese, nicht sofort unterlässt. Bei Widerruf wird der Kunde die Software im Original und gegebenenfalls mit samt aller gemachten Kopien herausgeben und gespeicherte Programme löschen. Er wird auf Anforderung von FabrIQ die Herausgabe und Löschung schriftlich versichern.
§5 Zahlungsbedingungen, Preise
1. Vereinbarte Festpreise für die Lieferung und sonstige Leistungen werden grundsätzlich, sofern nicht anders vereinbart, je zur Hälfte nach Vertragsschluss und nach Erbringung der Leistung fällig und in Rechnung gestellt. Leistungen und Dienste, die nach Aufwand abgerechnet werden, werden monatlich gemäß der jeweils gültigen Preisliste von FabrIQ berechnet und fällig. Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang beim Kunden zu leisten.
2. Die Preise verstehen sich ausschließlich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung.
3. FabrIQ kann als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. FabrIQ kann einen höheren Verzugsschaden nachweisen, der Kunde einen niedrigeren, jedoch nicht unter der Höhe des gesetzlichen Verzugszinses. Befindet sich der Kunde mehr als zwei Wochen mit einer Zahlung in Verzug, so ist FabrIQ berechtigt, bis zur Zahlung keine weiteren Lieferungen und Leistungen zu erbringen. FabrIQ wird den Kunden vor Einstellung der Lieferungen und Leistungen schriftlich darauf hinweisen.
§6 Eigentumsvorbehalt
1. FabrIQ behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Systemen bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüchen vor. FabrIQ ist berechtigt, das System bei nicht nur geringfügigem vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, zurückzufordern.
2. Der Kunde ist verpflichtet, FabrIQ bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter (z. B. Beschädigung, Vernichtung, o. ä.) unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ferner hat der Kunde einen Wechsel des Sitzes des Unternehmens FabrIQ unverzüglich mitzuteilen.
3. Wird das unter Eigentumsvorbehalt stehende System mit anderen Gegenständen verbunden, die nicht im Eigentum von FabrIQ stehen, so erwirbt FabrIQ Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Systems zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verbindung, sofern die andere Sache nicht als Hauptsache anzusehen ist.
§7 Mängelansprüche, Gewährleistung
1. Sachmängel sind ausschließlich reproduzierbare Mängel, deren Ursache in Qualitätsmängeln der Lieferungen und Leistungen von FabrIQ liegen. Kein Sachmangel ist daher eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Umgebungsbedingungen (auch von Dritten zu vertretende Hardwaremängel), Fehlbedienungen, schadhaften Daten oder sonstigen aus dem Risikobereich des Kunden stammenden Gründen resultieren. Unwesentliche Mängel bleiben außer Betracht.
2. In Bezug auf Softwaremängel wird darauf hingewiesen, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software so zu erstellen, dass sie in allen Kombinationen und Anwendungen fehlerfrei arbeitet. Vertragsgegenstand ist daher nur eine im Sinne der Beschreibung und Benutzungsanleitung grundsätzlich nutzbare Software.
3. FabrIQ weist darauf hin, dass schon geringfügige Änderungen der Software bzw. des Systems zu erheblichen, nicht vorhersehbaren Störungen im Ablauf des betreffenden Programms, anderer Programme oder des Gesamtsystems führen können. Der Kunde wird deshalb ausdrücklich vor solchen eigenmächtigen Änderungen gewarnt und trägt insoweit das Risiko.
4. FabrIQ kann bei Vorliegen eines Mangels zunächst Nacherfüllung erbringen. Diese erfolgt nach Wahl von FabrIQ durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache oder Herstellung eines neuen Werkes. Dienstleistungen können von FabrIQ wiederholt werden. Nacherfüllung bei Software erfolgt nach Wahl von FabrIQ durch Überlassen eines neuen Programms oder Dokumentationsstandes oder dadurch, dass FabrIQ Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden oder den Mangel zu umgehen. Der Kunde wird einen neuen Softwareprogrammstand auch dann übernehmen, wenn dies zu einem hinnehmbaren Anpassungsaufwand führt.
5. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Kunden geltend machen, wird der Kunde FabrIQ unverzüglich davon unterrichten. FabrIQ wird nach eigener Wahl die Ansprüche abwehren oder befriedigen. FabrIQ kann die Lieferung gegen eine gleichwertige, vertragsgemäße Lieferung austauschen, wenn dies für den Kunden hinnehmbar ist. Der Kunde darf von sich aus die Ansprüche Dritter nicht anerkennen. FabrIQ wehrt die Ansprüche Dritter auf eigene Kosten ab und stellt den Kunden von allen mit der Anspruchsabwicklung verbundenen Kosten und Schäden frei, soweit FabrIQ hierfür verantwortlich ist.
6. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder gelingt die Abwehr oder Befriedigung von Schutzrechten Dritten nicht, hat der Kunde das Recht, nach eigener Wahl die Vergütung zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen. Für die beiden letzt genannten Ansprüche gilt § 9. Für die Verjährung von Mängelansprüchen gilt § 10.
§8 Preisanpassungen
1. Monatliche Entgelte für wiederkehrende Leistungen in Dauerschuldverhältnissen darf FabrIQ ohne Zustimmung des Vertragspartners maximal einmal pro Jahr um bis zu 10 % mit Wirkung für die Zukunft erhöhen, erstmalig jedoch frühestens vier Monate nach Abschluss des Vertrages. Die Entgelterhöhung erfolgt zur Deckung erhöhter Kosten. Der Vertragspartner kann nachweisen, dass die Preiserhöhung nicht oder nicht in geltend gemachter Höhe diesem Zweck geschuldet ist.
§9 Haftungsauschluss
1. Auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen im Sinne des § 284 haftet FabrIQ unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen von wesentlichen Pflichten beschränkt sich die Haftung von FabrIQ auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung von nicht vertragswesentlichen Pflichten haftet FabrIQ nicht. FabrIQ haftet insbesondere nicht für Schäden infolge von Betriebsunterbrechungen oder -Einschränkungen, die im Zusammenhang mit Reparaturen von zuvor bereits defekten Betriebsmitteln oder mit Beseitigungen von zuvor bereits vorliegenden Störungsfällen stehen und während der Dauer der Tätigkeit von FabrIQ entstehen.
2. Soweit nicht von FabrIQ ausdrücklich übernommen, trägt der Vertragspartner auf seinen Systemen die alleinige Verantwortung für alle Sicherheitsmaßnahmen inkl. Virenschutz, Datensicherung, Firewall-Konfiguration und das Einspielen von Sicherheitsupdates. Bei von FabrIQ verschuldetem Datenverlust ist die Haftung von FabrIQ begrenzt auf die Kosten der Wiederherstellung der Daten aus der letzten vollständigen und fehlerfreien Datensicherung des Kunden.
3. Die Haftung von FabrIQ ist der Höhe nach auf 1.000.000,00 € pro Haftungsfall beschränkt, bei Dauerschuldverhältnissen auf die in einem Kalenderjahr zu zahlende Vergütung. Soweit die Haftung beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von FabrIQ
4. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produkts und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger zwingender Haftung bleibt unberührt.
§10 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für alle Ansprüche des Kunden wegen Mängeln der Lieferungen oder Leistungen (§ 7) sowie auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 9) beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, wenn ein Dritter aufgrund eines dinglichen Rechts die Software vom Kunden herausverlangen kann.
2. Die Verjährung beginnt jeweils gemäß den gesetzlichen Vorschriften und tritt – im Falle einer gesetzlichen Höchstfrist – spätestens mit Ablauf von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs ein.
3. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen gegen FabrIQ aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen (z.B. im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels), der Übernahme einer Garantie sowie bei Personenschäden und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
§12 Geheimhaltung
Die Vertragspartner verpflichten sich, alle ihnen bei der Vertragsdurchführung von dem jeweils anderen Vertragspartner zugehenden oder bekannt werdenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Sie dürfen an der Vertragsdurchführung nicht beteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Vertragspartner verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass Missbrauch durch Dritte ausgeschlossen ist. Nicht von der Geheimhaltungsverpflichtung erfasst sind Informationen und Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich waren oder die dem empfangenden Vertragspartner zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder die ihm von Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch über den Zeitpunkt der Beendigung dieses Vertrages hinaus.
§13 Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden werden nicht Vertragsbestandteil. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dem Schriftformerfordernis ist durch die Versendung von Faxschreiben, jedoch nicht von E-Mails, genüge getan. Die Aufhebung dieser Schriftformklausel bedarf der Schriftform.
2. Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen oder Teile von diesen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung im wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt. Dasselbe gilt für Vertragslücken.
3. Alle Vereinbarungen, sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und FabrIQ und alle damit im Zusammenhang stehenden Handlungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG).
Gerichtsstand ist Karlsruhe.
Stand August 2025